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Allgemeine Geschäftsbedingungen adfinitas GmbH

1. Anwendbarkeit und Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der adfinitas GmbH, nachfolgend kurz „adfinitas“, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend „Geschäftspartner“ Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners werden von adfinitas nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen adfinitas und dem Geschäftspartner zwecks Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Umschlaggrößen, Beschreibungen, Portoangaben etc., die in Angeboten, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen aufgeführt sind, sind nach bestem Wissen erstellt bzw. ermittelt. Maßgeblich sind diese Angaben jedoch nur, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder im konkreten Angebot enthalten sind.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäftspartner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  4. adfinitas erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Werbemitteln sowie Media-Planung. Die Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von adfinitas.

 

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrages

  1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Geschäftspartner an adfinitas auszuhändigende Briefing, sowie die später durch den Geschäftspartner zu bestätigenden Konzepte und Entwürfe.
  2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Geschäftspartner zu tragen.
  3. Ergebnisse höherer Gewalt berechtigen adfinitas, das vom Geschäftspartner beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Geschäftspartner gegen adfinitas resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Geschäftspartner wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
  4. Die Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht Das Risiko der Übermittlung, gleich in welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

 

3. Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Der Geschäftspartner erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vereinbarte Dauer und im vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte von allen von adfinitas im Rahmen dieses Auftrages gelieferten Diese Übertragungen der Nutzungsrechte gelten soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bunderepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei adfinitas.
  2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen und Produkte sind als persönliche Schöpfung durch das Urheberrecht geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  3. adfinitas darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen adfinitas und dem Geschäftspartner ausgeschlossen werden.
  4. Die Arbeiten von adfinitas dürfen vom Geschäftspartner oder vom Geschäftspartner beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht adfinitas vom Geschäftspartner ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
  5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von adfinitas.
  6. Über den Umfang der Nutzung steht adfinitas ein Auskunftsanspruch zu.

 

4. Vergütung

  1. Es gilt die in Verträgen vereinbarte Vergütung.
  2. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht adfinitas ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von maximal 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
  3. In der Regel sind dem Geschäftspartner vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten, die durch den Geschäftspartner freigegeben werden.
  4. Kosten für die Werbemittelvorbereitung oder Werbemittelproduktion, welche adfinitas auftragsbezogen auf eigene Rechnung einkauft, werden jeweils gesondert ausgewiesen und als verauslagte Kosten an den Geschäftspartner weiterberechnet.
  5. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann adfinitas dem Geschäftspartner Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Geschäftspartner nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von adfinitas verfügbar sein.
  6. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Geschäftspartner und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden die adfinitas dadurch anfallenden Kosten vom Geschäftspartner ersetzt und adfinitas von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
  7. Bei einem Rücktritt des Geschäftspartners von einem Auftrag vor Beginn des Projekts, berechnet adfinitas dem Geschäftspartner die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs erbrachten und angefangenen Leistungen.
  8. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu bezahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe und eventuell anfallende Zollgebühren.

 

5. Zusatzleistungen

  1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

 

6. Geheimhaltungspflicht

  1. adfinitas verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Geschäftspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.
  2. adfinitas hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  3. Alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere, von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind oder offensichtlich keine vertraulichen Daten enthalten, unterliegen dem Geschäftsgeheimnis und dürfen ohne Zustimmung nicht Dritten zugänglich gemacht oder an diese weitergegeben werden, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Ferner behalten wir uns alle Rechte und Urheberrechte an diesen Dokumenten und Darstellungen vor.

 

7. Pflichten des Geschäftspartners

  1. Der Geschäftspartner stellt adfinitas alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von adfinitas sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Geschäftspartner zurückgegeben.
  2. Der Geschäftspartner wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit adfinitas erteilen.

 

8. Sorgfaltspflicht

  1. adfinitas wird die Interessen des Geschäftspartners im Rahmen des Vertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treuhänderisch wahrnehmen. Dazu gehört, dass bei einer Auftragsvergabe an Dritte in jedem Fall das Interesse des Auftraggebers vorgeht.
  2. adfinitas verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter mit der termingerechten Durchführung der Aufträge zu beauftragen. In diesem Sinne haftet adfinitas auch für die von ihr herangezogenen freien Mitarbeiter.

 

9. Gewährleistung und Haftung

  1. Von adfinitas gelieferte Waren und Leistungen hat der Geschäftspartner unverzüglich nach Erhalt und in jedem Fall der Weitergabe zu überprüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Geschäftspartners.
  2. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch adfinitas erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Geschäftspartner getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechtes und spezieller Werberechtsgesetze verstoßen. adfinitas ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bei der Tätigkeit bekannt werden. Der Geschäftspartner stellt adfinitas von Ansprüchen Dritter frei, wenn adfinitas auf ausdrücklichen Wunsch des Geschäftspartners gehandelt hat, obwohl sie dem Geschäftspartner Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch adfinitas beim Geschäftspartner hat unverzüglich nach Bekanntwerden zu erfolgen. Erachtet adfinitas für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache die Kosten hierfür der Geschäftspartner.
  3. adfinitas haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Geschäftspartners. Adfinitas haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
  4. Mit Genehmigung von Entwürfen durch den Geschäftspartner übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
  5. Für die vom Geschäftspartner gestellten Bilder, Daten und Schriften übernimmt adfinitas keine Haftung.
  6. adfinitas haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Höhe der Haftung ist auf den einmaligen Ertrag, der adfinitas aus dem jeweiligen Auftrag erwächst, beschränkt. Die Haftung von adfinitas für Mängelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn sich die Haftung der adfinitas nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von adfinitas oder seinen Erfüllungsgehilfen beruht, bleibt unberührt.

 

10. Verwertungsgesellschaften

  1. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von adfinitas verauslagt, so verpflichtet sich der Geschäftspartner, diese gegen Nachweis adfinitas zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
  2. Der Geschäftspartner ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Geschäftspartner nicht der Agenturabrechnung in Abzug gebracht Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Geschäftspartner zuständig und selbst verantwortlich.

 

11. Leistungen Dritter

  1. adfinitas ist berechtigt, die ihr übertragenen Aufgaben selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
  2. adfinitas ist berechtigt, Aufträge und Produktionen von Werbemitteln, an deren Erstellung sie im Rahmen der Ausführung des Vertrages mitwirkt, im eigenen Namen oder im Namen des Geschäftspartners zu Der Geschäftspartner erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
  3. Von adfinitas eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Der Geschäftspartner verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von adfinitas eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von adfinitas weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

 

12. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserteilung auf Seiten von adfinitas angefertigt werden, verbleiben bei adfinitas. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Geschäftspartner nicht gefordert werden. adfinitas schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc. Zur Aufbewahrung dieser ist adfinitas nicht verpflichtet.

 

13. Media-Planung und Media-Durchführung

  1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt adfinitas nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen, Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet adfinitas dem Geschäftspartner durch diese Leistungen nicht.
  2. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist adfinitas nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Geschäftspartner in Rechnung zu stellen und die Einbuchungen bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet adfinitas nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Geschäftspartner gegen adfinitas entsteht dadurch nicht.

 

14. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Verträge treten mit Ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie werden für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Sind Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen, können diese mit einer Frist von 6 Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

 

15. Streitigkeiten

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projekts, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten dafür werden vom Geschäftspartner und adfinitas geteilt.

 

16. Schlussbestimmungen

  1. Der Geschäftspartner ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
  2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Geschäftspartner ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Geschäftspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz von adfinitas.
  5. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.