Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendbarkeit und Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der adfinitas GmbH, nachfolgend kurz „adfinitas“, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend „Geschäftspartner“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners werden von adfinitas nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen adfinitas und dem Geschäftspartner zwecks Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Umschlaggrößen, Beschreibungen, Portoangaben etc., die in Angeboten, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen aufgeführt sind, sind nach bestem Wissen erstellt bzw. ermittelt. Maßgeblich sind diese Angaben jedoch nur, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder im konkreten Angebot enthalten sind.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäftspartner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 adfinitas erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Werbemitteln sowie Media-Planung. Die Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von adfinitas.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrages

2.1 Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Geschäftspartner an adfinitas auszuhändigende Briefing, sowie die später durch den Geschäftspartner zu bestätigenden Konzepte und Entwürfe.

2.2 Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Geschäftspartner zu tragen.

2.3 Ergebnisse höherer Gewalt berechtigen adfinitas, das vom Geschäftspartner beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Geschäftspartner gegen adfinitas resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Geschäftspartner wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

2.4 Die Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung, gleich in welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1 Der Geschäftspartner erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vereinbarte Dauer und im vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte von allen von adfinitas im Rahmen dieses Auftrages gelieferten Arbeiten. Diese Übertragungen der Nutzungsrechte gelten soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bunderepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei adfinitas.

3.2 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen und Produkte sind als persönliche Schöpfung durch das Urheberrecht geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.3 adfinitas darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen adfinitas und dem Geschäftspartner ausgeschlossen werden.

3.4 Die Arbeiten von adfinitas dürfen vom Geschäftspartner oder vom Geschäftspartner beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht adfinitas vom Geschäftspartner ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

3.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von adfinitas.

3.6 Über den Umfang der Nutzung steht adfinitas ein Auskunftsanspruch zu.

4. Vergütung

4.1 Es gilt die in Verträgen vereinbarte Vergütung.

4.2 Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht adfinitas ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von maximal 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.